MSV Fanclub Innenhafen

Unsere Satzung

§ 1  Name und  Sitz
Der Verein führt den Namen „MSV Fanclub Innenhafen e.V.“ Er ist im Vereinsregister Duisburg auf dem Registerblatt VR 5442 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Duisburg.

§ 2  Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3  Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Sport- und Jugendhilfe, der Traditionspflege sowie die sportlichen Bemühungen des MSV Duisburg 02 e.V. zu unterstützen sowie die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Sports und der Jugendhilfe durch den MSV Duisburg 02 e.V..
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und des Rassismus, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Hierzu unterstützt der Verein die Jugendarbeit des MSV-Duisburg 02 e.V., die Integration sozial benachteiligter Jugendlicher aus sozial schwachen Familien, leitet die Organisation und Durchführung von Auswärtsfahrten und unterstützt wirtschaftlich schwache Personen bei der Teilhabe an sportlichen Ereignissen, um die Gleichstellung mit nicht benachteiligten Jugendlichen und Kindern zu ermöglichen. Darüberhinaus wird er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um den Erhalt und die Pflege der Fankultur in Duisburg und anderswo einsetzen.
4. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch Sammeln von Spenden, Durchführen von gemeinnützigen Aktionen, Gewinnung von Partnern und die Verwendung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 4  Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5  Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6  Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7  Erwerb der Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Zwei Mitglieder schlagen das neue Mitglied vor.
4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
5. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
6. Neben der normalen Mitgliedschaft kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Ehrenmitglieder ernennen.
7. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

§ 8  Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder ein Beitragsrückstand von mindestens einem Jahresbeitrages, wenn das Mitglied sich mit der Zahlung des Beitrages mehr als 90 Tage in Verzug befindet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9  Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 10  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
   a. die Mitgliederversammlung
   b. der Vorstand.

§ 11  Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  a. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  b. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  c. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12  Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: dem Vorstandvorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und max. drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Wahl der Vorstände erfolgt auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden oder Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands.
2. Vertretungsberechtigt im Sinne der §§ 26 ff. BGB sind der Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
3. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13  Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 14  Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Lions-Hilfswerk Duisburg-Hamborn e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.